Bedingungen und Konditionen

Artikel 1. Allgemeines

1.1 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für jedes Angebot und jede Auftragsbestätigung, die zwischen der Henri Broen Construction B.V. mit Sitz in Lieskes Wengs 10, 6578JK in Leuth, Niederlande (Handelskammernummer 87451050) und ihrem Auftraggeber geschlossen werden.

Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung hat die Letztere Vorrang.

1.2 Es wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig und unwiderruflich einverstanden ist und sie allein durch die Erteilung eines Auftrags vorbehaltlos akzeptiert. Die Annahme der allgemeinen Geschäftsbedingungen bedeutet, dass der Auftraggeber vollständig auf die Anwendung seiner eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen verzichtet, sofern diese nicht im Widerspruch zu Henri Broen Construction B.V. stehen.

1.3 Von den Verkaufsbedingungen kann nur abgewichen werden, wenn Henri Broen Construction B.V. ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.4 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht durchsetzbar sein oder im Widerspruch zum niederländischen Recht stehen, so berührt dies nicht die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In diesem Fall wird die strittige Bestimmung durch eine durchsetzbare und gültige Bestimmung ersetzt, die dem Zweck der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.

Artikel 2. Abschluss von Vereinbarungen

2.1 Alle Preislisten, Kostenvoranschläge und Vertragsangebote der Henri Broen Construction B.V. sind unverbindlich. Jeder vom Auftraggeber erteilte Auftrag bindet den Auftraggeber. Die Henri Broen Construction B.V. ist erst nach schriftlicher Bestätigung oder Annahme des Auftrags gebunden.

2.2 Alle Preislisten, Angebote und Vertragsvorschläge der Henri Broen Construction B.V. beruhen auf den zu diesem Zeitpunkt geltenden Werten für Löhne, Materialien und Dienstleistungen. Sollten sich diese ändern, behält sich die Henri Broen Construction B.V. das Recht vor, die Preise anteilig anzupassen.

2.3 Wenn die Auftragsbestätigung der Henri Broen Construction B.V. Änderungen oder Ergänzungen enthält oder in irgendeiner Weise von der ursprünglichen Bestellung abweicht, gilt der Vertrag als geschlossen, es sei denn, der Käufer erklärt innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung, dass er nicht einverstanden ist.

2.4 Jede Stornierung einer Bestellung muss schriftlich innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach dem Datum der Bestellung erfolgen und ist nur nach schriftlicher Annahme durch Henri Broen Construction B.V. gültig.

Artikel 3. Preise und Zahlung

3.1 Die Waren werden zu den im Angebot (oder in der Auftragsbestätigung) genannten Preisen und Bedingungen in Rechnung gestellt. Die von der Henri Broen Construction B.V. angegebenen Preise verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer, Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten, die vollständig zu Lasten des Auftraggebers gehen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

3.2 Änderungen durch den Auftraggeber nach der ersten Bestellung werden nur vorgenommen, wenn (i) die Henri Broen Construction B.V. dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat und (ii) der Auftraggeber akzeptiert, dass die Henri Broen Construction B.V. alle zusätzlichen Preisanpassungen und Kosten an den Auftraggeber weitergeben kann.

3.3 Rechnungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Versand der Rechnung schriftlich beanstandet werden, andernfalls gelten die Rechnungen als endgültig akzeptiert.

3.4 Sofern nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Henri Broen Construction B.V. spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto zu zahlen.

Für die Lieferung von Stahlrahmen gelten die folgenden Zahlungsbedingungen:

  • Statische Berechnungen und Zeichnungen für „Warmstahl/Baustahl“ werden mit der ersten Rechnung in Rechnung gestellt;
  • 20% des Gesamtpreises sind bei Bestellung zu zahlen;
  • 40% des Gesamtpreises sind bei Genehmigung des Entwurfs zu zahlen. Die Begleichung dieser Rechnung gilt gleichzeitig als Genehmigung der Produktionspläne;
  • 40% des Gesamtpreises nach Fertigstellung und vor der Lieferung.

3.5 Bei vollständiger oder teilweiser Nichtbezahlung einer Rechnung am Fälligkeitstag ist der Kunde automatisch und ohne vorherige Inverzugsetzung in Verzug und schuldet Zinsen auf den unbezahlten Rechnungsbetrag in Höhe von 10 % pro Jahr sowie einen Pauschalbetrag von 12 % des unbezahlten Rechnungsbetrags, unbeschadet des Rechts, einen höheren Schaden geltend zu machen, wenn er nachweist, dass der tatsächlich erlittene Schaden höher ist als der Pauschalbetrag von mindestens 500 Euro.

3.6 Bei vollständiger oder teilweiser Nichtbezahlung einer Rechnung am Fälligkeitstag werden alle anderen offenen Forderungen gegenüber dem Auftraggeber sofort und ohne vorherige Ankündigung fällig. In diesem Fall behält sich die Henri Broen Construction B.V. auch das Recht vor, die Erfüllung des laufenden Vertrags ohne vorherige Ankündigung und ohne Entschädigung auszusetzen, bis die Henri Broen Construction B.V. eine vollständige Zahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) erhalten hat.

3.7 Wenn die Henri Broen Construction B.V. zu irgendeinem Zeitpunkt Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers hat, behält sich die Henri Broen Construction B.V. ausdrücklich das Recht vor, vor der Lieferung der Waren Vorauszahlung zu verlangen oder andere Sicherheiten zu fordern.

Artikel 4. Lieferung

4.1 Soweit nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, dient der Liefertermin nur zur Information und gilt als Richtwert. Er ist daher nicht verbindlich.

4.2 Die Lieferung der Waren erfolgt an die vom Kunden angegebene Adresse, sofern im Voraus nichts anderes vereinbart wurde.

4.3 Ein Lieferverzug kann nicht zu einer Vertragsstrafe, einem Schadensersatz, einer Annullierung und/oder einer Vertragsauflösung führen und kann auch nicht als Grund für die Verweigerung der Zahlung und/oder der geschuldeten Beträge angeführt werden.

4.4 Die Lagerung der Waren bis zur Lieferung oder Abholung erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. Die Waren werden in Rechnung gestellt, sobald sie zur Lieferung und/oder Abholung bereit sind.

4.5 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ware, wenn sie versandbereit ist, unverzüglich an den Lieferort geliefert und dort gegebenenfalls sicher gelagert werden kann.

Wenn sich bei der Ankunft am Lieferort herausstellt, dass die Waren nicht (oder nicht sicher) geliefert werden können, ist die Henri Broen Construction B.V. berechtigt, unnötige Reisekosten in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn sich die Wartezeit (mehr als 15 Minuten) während der Lieferung unnötig verlängert.

Artikel 5. Inspektion, Beschwerden und Garantie

5.1 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich abzunehmen und zu prüfen, ob sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Durch die Annahme der Lieferung der bestellten Waren bestätigt der Kunde, dass die Lieferung gemäß der Auftragsbestätigung vollständig ist und alle sichtbaren Mängel abgedeckt sind.

5.2 Reklamationen in Bezug auf die gelieferten Waren müssen unverzüglich nach der Lieferung (bei sichtbaren Mängeln) oder spätestens 7 Tage nach der Lieferung (bei unsichtbaren Mängeln) per Einschreiben an die Henri Broen Construction B.V. mit einer deutlichen Beschreibung der Reklamationen sowie unter Angabe der relevanten Informationen (wie Datum und Rechnungsnummer) gemeldet werden, andernfalls kann die Henri Broen Construction B.V. jede Reklamation als unzulässig betrachten.

5.3 Sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht, besteht die von der Henri Broen Construction B.V. gewährte Garantie nur darin, die als fehlerhaft erkannten Waren nach Wahl der Henri Broen Construction B.V. kostenlos durch identische oder zumindest gleichwertige Waren zu ersetzen oder sie zu reparieren. Die Inanspruchnahme der Garantie kann in keinem Fall zu irgendeiner Form von Schadenersatz führen.

5.4 Die gewährte Garantie erlischt bei unsachgemäßem Gebrauch, schlechter Wartung, Veränderung der Ware durch den Kunden, Demontage oder Reparatur durch eine nicht qualifizierte Person.

Artikel 6. Rechte an geistigem Eigentum

6.1 Alle geistigen Eigentumsrechte an den Produkten und/oder Dienstleistungen sowie an allen Studien, Dokumenten, Zertifikaten, Mustern, Entwürfen und allen anderen Materialien, die für die Vorbereitung oder Ausführung des Vertrags zwischen der Henri Broen Construction B.V. und dem Auftraggeber entwickelt und/oder verwendet werden oder sich daraus ergeben, sind ausschließliches Eigentum der Henri Broen Construction B.V. Die Lieferung von Waren führt nicht zu einer Übertragung von geistigen Eigentumsrechten.

6.2 Der Kunde erwirbt nur ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht, die Waren für die vereinbarten Zwecke zu nutzen. Der Kunde muss sich strikt an die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten oder ihm auferlegten Bedingungen halten.

6.3 Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Henri Broen Construction B.V. ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, die Waren und/oder Produkte in irgendeiner Weise, weder ganz noch teilweise, an Dritte weiterzugeben, zu vervielfältigen oder zur Verfügung zu stellen.

6.4 Der Auftraggeber darf keine Hinweise der Henri Broen Construction B.V. (oder ihrer Lieferanten) auf Urheberrechte, Marken, Handelsnamen oder andere geistige Eigentumsrechte entfernen oder verändern.

Artikel 7. Haftung

7.1 Sollte die Henri Broen Construction B.V. (einschließlich ihrer Mitarbeiter) dem Auftraggeber gegenüber aus irgendeinem Grund haftbar sein, so haftet die Henri Broen Construction B.V. nur für (materielle und immaterielle) Schäden, die durch (i) die Unzulänglichkeit der von ihr gelieferten Sachen oder (ii) infolge der Ausführung des Vertrags verursacht werden, soweit der Schaden auf ihr vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten zurückzuführen ist. Die Henri Broen Construction B.V. haftet nicht für andere Fehler.

7.2 Falls die Henri Broen Construction B.V. für einen Schaden haftbar gemacht wird, beschränkt sich die Haftung der Henri Broen Construction B.V. auf den Rechnungswert des Auftrags des Auftraggebers, in jedem Fall aber auf den Teil des Auftrags, auf den sich die Haftung bezieht.

7.3 Henri Broen Construction B.V. haftet nur für direkte Schäden und niemals für indirekte Schäden (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Folgeschäden, Umsatz-, Verkaufs- oder Gewinnverluste, entgangene Einsparungen, Unverkäuflichkeit von Waren und Schäden an Dritten).

7.4 Der Auftraggeber schützt die Henri Broen Construction B.V. vor Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags Schaden erleiden und deren Ursache nicht der Henri Broen Construction B.V. zugeschrieben werden kann.

7.5 Im Falle von höherer Gewalt ist die Henri Broen Construction B.V. gegenüber dem Auftraggeber nicht haftbar und kann die Henri Broen Construction B.V. nicht haftbar gemacht werden. Die vertraglichen Verpflichtungen der Henri Broen Construction B.V. werden ausgesetzt, bis der Fall der höheren Gewalt nicht mehr besteht.

Als höhere Gewalt gilt jeder Umstand, der die Ausführung oder Lieferung durch die Henri Broen Construction B.V. behindert und auf den das Unternehmen keinen Einfluss hat.

Artikel 8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Begleichung aller Rechnungsbeträge, einschließlich Kosten, Zinsen und Schadensersatz, das uneingeschränkte Eigentum der Henri Broen Construction B.V.

8.2 Die Gefahr geht jedoch in dem Moment auf den Auftraggeber über, in dem die Güter die Produktionsadresse der Henri Broen Construction B.V. verlassen haben. Ab dem Zeitpunkt der Lieferung ist der Auftraggeber für jede Beschädigung und Entfremdung dieser Güter verantwortlich.

Artikel 9. Beendigung

9.1 Die Henri Broen Construction B.V. hat das Recht, den Vertrag mit dem Auftraggeber in den folgenden Fällen jederzeit mit sofortiger Wirkung, ohne gerichtliche Genehmigung oder vorherige Ankündigung und ohne Zahlung einer Entschädigung zu kündigen:

  • Wenn der Kunde trotz schriftlicher Inverzugsetzung eine oder mehrere Verpflichtungen aus dem Vertrag (insbesondere die Zahlung von Rechnungen) nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt;
  • Bei Nichtzahlung oder (Antrag auf) Konkurs oder Zahlungsaufschub durch den Kunden;
  • Im Falle der Liquidation oder Einstellung der Tätigkeit des Auftraggebers;
  • Wenn der Auftraggeber eine vorherige Zahlung verweigert (mit Ausnahme der von der Henri Broen Construction B.V. geforderten Sicherheiten);
  • Wenn die Henri Broen Construction B.V. begründete Zweifel daran hat, dass der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber der Henri Broen Construction B.V. erfüllen wird.

9.2 Im Falle einer Kündigung hat die Henri Broen Construction B.V. außerdem Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 10 % des Rechnungsbetrags und der bereits geleisteten Vorschüsse als Entschädigung für die Kosten, Zinsen, den entgangenen Gewinn und den Schaden, den die Henri Broen Construction B.V. erlitten hat, unbeschadet des Rechts der Henri Broen Construction B.V., eine Entschädigung für einen eventuell höheren Schaden zu fordern, und alle Forderungen der Henri Broen Construction B.V. gegenüber dem Auftraggeber werden sofort fällig und zahlbar.

Artikel 10. Anwendbares Recht und zuständige Gerichte

10.1 Auf alle Verträge, für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.

10.2 Sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt, sind für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien in Bezug auf Verträge, die diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen, ausschließlich die Gerichte in Nijmegen zuständig.